Aktualisiert · Odoma Digipädevuse Selts

Kilometerpauschale 2026: bis zu 0,30 € je Kilometer für Dienstreisen mit dem eigenen Auto

Fahren Sie beruflich mit Ihrem eigenen Auto – zu einem Kunden, zu einer Baustelle, zu einer Schulung –, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür ohne Nachweis der Fahrzeugkosten bis zu 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten. Eine Jahresgrenze nennt das Gesetz für diesen Satz nicht. Die 0,38 €, die 2026 überall zu lesen sind, gelten für etwas anderes: für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also für die Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale). Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben haben den Stand 18.10.2026.

Die Sätze 2026

Das Einkommensteuergesetz (EStG) nennt selbst keinen Betrag. Es verweist auf die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG): § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG. Dort stehen die Beträge:

FahrzeugSatz je gefahrenen KilometerGrundlage
Kraftwagen (Pkw)0,30 €§ 5 Abs. 2 BRKG
Kraftfahrzeug oder anderes motorbetriebenes Fahrzeug0,20 €, im BRKG höchstens 130 €§ 5 Abs. 1 BRKG

Seit wann? Der Verweis im EStG gilt seit dem 01.01.2014 (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl. I S. 285). Das BRKG gilt seit dem 01.09.2005; ein eigenes Datum für den Betrag von 30 Cent nennt der aktuell veröffentlichte Gesetzestext nicht. Ein Enddatum sehen beide Gesetze nicht vor. Am Gesetzestext geprüft: 18.10.2026.

Die Grenze von 130 € (bis 150 €) in § 5 Abs. 1 BRKG bezieht sich auf den Satz von 20 Cent. Für den Satz von 30 Cent in Abs. 2 nennt das Gesetz keine Grenze; die Gesetzesbegründung von 2005 sagt ausdrücklich „ohne Kilometerbegrenzung“. Ob die Grenze von 130 € über den Verweis auch im Steuerrecht gilt, haben wir nicht geprüft.

Im BRKG gilt der Satz von 30 Cent, wenn an der Benutzung des Kraftwagens ein „erhebliches dienstliches Interesse“ besteht. Ob und wie diese Bedingung im Steuerrecht gilt, sagen die Texte, die wir gelesen haben, nicht.

Ob ein Motorrad unter die 0,20 € fällt, ergibt sich aus dem Gesetzestext nur mittelbar. Die 0,30 € gelten für den Kraftwagen; unter „anderen motorbetriebenen Fahrzeugen“ versteht die Begründung von 2005 Flugzeuge und Boote. Die Verwaltungsanweisung, die das für das Steuerrecht ausdrücklich regelt, konnten wir nicht prüfen: Die Internetseiten des Bundesfinanzministeriums waren am 18.10.2026 nicht abrufbar.

Kilometerpauschale oder Pendlerpauschale: der Unterschied

Kilometerpauschale (Dienstreise)Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Für welche Fahrtenberufliche Fahrten außer dem Weg zur ersten TätigkeitsstätteWeg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; mit demselben Satz Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Grundlage§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Satz 20260,30 € je gefahrenen Kilometer (Pkw)0,38 € je vollen Kilometer der Entfernung, je Arbeitstag, seit dem 01.01.2026
Grenzefür den Pkw-Satz keine4.500 € im Jahr, höher bei eigenem oder überlassenem Kraftwagen

Das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) hat zum 01.01.2026 die Entfernungspauschale und den Satz für Familienheimfahrten auf 0,38 € erhöht. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG und § 5 BRKG hat es nicht geändert. Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten des Arbeitswegs abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) – für diese Fahrten gibt es keine Kilometerpauschale.

Was die „erste Tätigkeitsstätte“ ist, legt § 9 Abs. 4 EStG fest: die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte, sollen aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, gilt für die Fahrt von der Wohnung dorthin – bei einem Gebiet bis zum nächstgelegenen Zugang – ebenfalls die Entfernungspauschale. Für Fahrten innerhalb des Gebiets gelten die tatsächlichen Kosten oder die pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 und 4 EStG).

Eine Pauschale, kein Anspruch

Steuerfrei ist die Erstattung, soweit sie das nicht übersteigt, was Sie selbst als Werbungskosten abziehen könnten (§ 3 Nr. 16 EStG). Ohne Nachweis Ihrer Fahrzeugkosten sind das die pauschalen 0,30 € je Kilometer. Weisen Sie die tatsächlichen Gesamtkosten Ihres Autos nach, kann auch ein daraus errechneter höherer Kilometersatz steuerfrei bleiben: der Anteil der jährlichen Gesamtkosten, der dem Anteil der Dienstreisen an der Jahresfahrleistung entspricht (R 9.5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien, LStR). Hat Ihnen der Arbeitgeber zugleich einen Firmenwagen überlassen, kann der Abzug solcher tatsächlichen Kosten eines eigenen Fahrzeugs eingeschränkt sein (BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24).

Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf eine Erstattung haben, ergibt sich nicht aus diesen Steuernormen, sondern aus Ihrer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitsrecht. Dazu macht diese Seite keine Aussage.

Zahlt der Arbeitgeber nichts, können Sie die gefahrenen Kilometer mit denselben Sätzen als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung ansetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 EStG).

Stellt Ihnen der Arbeitgeber für eine Dienstreise einen Firmenwagen, darf er für diese Reise die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstatten – „auch nicht teilweise“ (R 9.5 Abs. 2 Satz 3 LStR). Für den Firmenwagen gilt eine andere Regel: Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung.

Was Sie aufzeichnen müssen

Ein Fahrtenbuch brauchen Sie für Dienstreisen mit dem eigenen Auto nicht. Aufzeichnen müssen Sie trotzdem etwas. Die Lohnsteuer-Richtlinien verlangen (R 9.4 Abs. 1 Satz 5 LStR):

  • den beruflichen Anlass der Reise,
  • die Reisedauer,
  • den Reiseweg.

Das müssen Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen können. Als Beispiele nennen die Richtlinien das Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen und Schriftverkehr. Eine bestimmte Form oder den Kilometerstand bei jeder Fahrt verlangt der Text nicht.

Diese Unterlagen legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor; aus ihnen müssen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit ersichtlich sein. Der Arbeitgeber bewahrt sie als Belege zum Lohnkonto auf (R 9.5 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStR).

Unsere Empfehlung (keine Vorgabe der Richtlinien): Halten Sie je Fahrt fest, wann Sie gefahren sind (Datum, Beginn und Ende – daraus ergibt sich die Reisedauer), von wo nach wo, aus welchem Anlass und wie viele Kilometer.

Was passiert ohne Nachweis

Was über die steuerfreien Beträge hinausgeht, gehört als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Fehlen die Unterlagen nach R 9.5 Abs. 2 LStR, kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht belegen; die Erstattung wird dann voraussichtlich wie Arbeitslohn behandelt – das ist unsere Schlussfolgerung, kein Wortlaut einer Norm.

In der Sozialversicherung sind Zuschüsse, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind – und nur, wenn der Arbeitgeber sie bei der Entgeltabrechnung lohnsteuerfrei belassen hat (§ 1 Abs. 1 SvEV). Was nicht darunter fällt, ist Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wie viel Steuer und Beiträge das kostet, hängt von Steuerklasse und Beitragssätzen ab – eine allgemeine Zahl gibt es nicht.

Selbstständige

Diese Seite gilt für Arbeitnehmer. Für Selbstständige ist eine Fahrt mit dem privaten Pkw eine Betriebsausgabe, wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist (§ 4 Abs. 4 EStG); für den Weg zur Betriebsstätte gilt die Entfernungspauschale entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Ob Verwaltungsanweisungen für betriebliche Fahrten mit dem privaten Pkw einen Pauschalsatz vorsehen, haben wir nicht geprüft; § 4 EStG nennt keinen. Deshalb nennen wir hier keinen Satz.

Odoma Tracker

Odoma Tracker ist eine kostenlose App von Odoma Digipädevuse Selts, einem Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht aus Estland. Sie kommt ohne Abo und ohne Gerät im Auto aus. Die App erkennt Fahrten automatisch und speichert Datum, Kilometer sowie die Adresse von Start und Ziel, auf dem iPhone auch die Startzeit. Seit Version 1.6.4 steht im PDF-Bericht auch der Anlass der Fahrt, den Sie in der App aus einer Liste wählen (zum Beispiel „Kundenbesuch“); ohne Auswahl steht dort „Dienstfahrt“ mit einem Hinweis.

Was der Bericht heute (Stand 22.10.2026) noch nicht enthält – bitte ergänzen Sie es selbst:

  • die Ankunftszeit und damit die Reisedauer; auf Android auch die Startzeit,
  • auf Android den Satz je Kilometer als Zahl und im Monatsbericht das Jahr im Datum,
  • einen eigenen Satz von 0,20 € für andere Kraftfahrzeuge (die App rechnet für jedes Fahrzeug mit dem eingestellten Satz).

Außerdem rechnet die App Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in den Betrag ein; in der Spalte „Zweck“ sind sie als „Arbeitsweg“ gekennzeichnet. Ziehen Sie diese Fahrten vor der Abrechnung ab.

Der Bericht heißt in der App derzeit „Fahrtenbuch für Geschäftsfahrten“. Er ist kein Fahrtenbuch für einen Firmenwagen im Sinne von R 8.1 Abs. 9 LStR.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kilometerpauschale 2026 für Dienstreisen mit dem privaten Pkw? 0,30 € je gefahrenen Kilometer für den Pkw, ohne Nachweis der Fahrzeugkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BRKG; der Verweis gilt seit dem 01.01.2014, ohne Enddatum, geprüft am 18.10.2026). Für ein Kraftfahrzeug oder anderes motorbetriebenes Fahrzeug nennt § 5 Abs. 1 BRKG 0,20 €. Eine Jahresgrenze für den Pkw-Satz nennt das Gesetz nicht.

Wann gelten 38 Cent pro Kilometer? Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und mit demselben Satz für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung: Seit dem 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 € je vollen Kilometer der Entfernung und Arbeitstag, ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, geprüft am 18.10.2026). Für Dienstreisen gilt der pauschale Satz von 0,30 €.

Gibt es eine Kilometerpauschale von 35 Cent? Als pauschalen Kilometersatz nicht: Das EStG verweist auf das BRKG, und dort stehen 0,30 € (Kraftwagen) und 0,20 € (§ 5 BRKG). Wer seine tatsächlichen Fahrzeugkosten nachweist, kann stattdessen einen daraus errechneten eigenen Kilometersatz ansetzen (R 9.5 Abs. 1 Satz 3 und 4 LStR). Für den Arbeitsweg gelten seit dem 01.01.2026 0,38 € Entfernungspauschale (geprüft am 18.10.2026).

Muss mein Arbeitgeber mir 0,30 € je Kilometer zahlen? Das regelt nicht das Steuerrecht, sondern Ihre Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und das Arbeitsrecht. Steuerrechtlich sind 0,30 € je Kilometer der Pauschalsatz, bis zu dem er ohne Kostennachweis steuerfrei erstatten darf (§ 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG); mit Nachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten kann auch mehr steuerfrei bleiben (R 9.5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 LStR; geprüft am 18.10.2026).

Brauche ich ein Fahrtenbuch für die Kilometerpauschale? Nein. Anlass, Dauer und Weg jeder Dienstreise müssen Sie aber aufzeichnen und mit geeigneten Unterlagen belegen können (R 9.4 Abs. 1 Satz 5 LStR in der Fassung der LStR 2023, anzuwenden seit dem 01.01.2023). Ein Fahrtenbuch ist dafür nur ein mögliches Beispiel.

Werden Hin- und Rückweg erstattet? Maßgeblich ist bei der Dienstreise die zurückgelegte Strecke: Das BRKG rechnet „je Kilometer zurückgelegter Strecke“ (§ 5 BRKG), also zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Die Entfernungspauschale bemisst sich dagegen nach der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Arbeitstag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG; geprüft am 18.10.2026).

Quellen